Zukunft für Bweyas Kinder e.V.

Ein deutscher Verein unterstützt ein ugandisches Kinderheim

Satzung

Stand: 28.04.2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet „Zukunft für Bweyas Kinder e.V.“.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister Kiel eingetragen.
(3) Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
(4) Sitz des Vereins ist Bad Segeberg, Bussardweg 11.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Entwicklungszusammenarbeit. Schwerpunktmäßig wird das Bweya Children’s Home in Uganda sowie sein gesellschaftliches Umfeld gefördert. Die Ausweitung der Vereinstätigkeit auf ähnliche Projekte ist bei vorhandenen Kapazitäten denkbar.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die partnerschaftliche Unterstützung der ugandischen Non Government Organisation (NGO) „Children Safe Uganda“ (CSU) durch finanzielle Zuwendungen und ehrenamtliche Hilfe vor Ort.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
(2) Durch Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden erstattet.
(5) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
(6) Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
(2) Die Aufnahme als Mitglied wird schriftlich beantragt.
(3) Das Mindestalter für den Eintritt in den Verein ist 16 Jahre. Die Mitgliedschaft unter 18 Jahren erfordert die zustimmende Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
(1) Der Jahresbeitrag wird durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
(2) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunwilligkeit liegt vor, wenn ein Mitglied angemahnt wurde und nach der Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten reagiert hat.
(3) Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern oder anderen Persönlichkeiten, die den Verein und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss, wenn das Verhalten eines Mitglieds dem Zweck und/oder Ansehen des Vereins entgegensteht. Die Gründe sind dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen muss vor dem Beschluss des Vorstands Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
(3) Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
(4) Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt auch seine Mitgliedschaft.

§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand.

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einladung wird mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an alle Mitglieder versandt. Die Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn ein Mitglied sich zuvor schriftlich hiermit einverstanden erklärt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(4) Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit muss ein Kassenprüfer mindestens ein Jahr lang pausieren. Durch jährliche Nachwahlen soll sichergestellt werden, dass sich die Zusammensetzung der Kassenprüfer jährlich ändert. Die Kassenprüfung des vergangenen Jahres muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart(in).
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Die Nutzung von finanztechnischer Software muss einstimmig durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand garantiert, dass sich zwei Mitglieder in der Handhabung der Software auskennen. Der Verein muss über Lizenzen für die eingesetzte Software verfügen.

§ 9b Der Vorstand
(1) Der Vorstand koordiniert die Strategie und die operativen Aufgaben des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl zu berufen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied kann bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit eine Auflösung und Neuwahl des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten erzwingen.
(5) Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Mehrheit entschieden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrags. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit bis zu fünfhundert Euro verpflichten würden, dürfen durch Vorstandsbeschluss entschieden werden. Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit über 500 Euro verpflichten würden, müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(7) Zahlungen an Vorstandsmitglieder erfordern die schriftliche und einstimmige Zustimmung des Vorstands. Der Empfänger der Zahlung ist für diese Entscheidung nicht stimmberechtigt. Die zweckmäßige Verwendung der Zahlung muss spätestens nach vier Wochen belegt werden.
(8) In Ausnahmefällen werden auch Reisekosten erstattet, sofern sie unmittelbar mit der Vereinsarbeit zu tun haben. In diesem Fall ist die schriftliche Zustimmung des Vorstands vor der Reise zwingend notwendig.
(9) Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen, die durch den Verein finanziert werden, erfordern den einstimmigen Beschluss des Vorstands

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall
(1) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Missionswerk Frohe Botschaft e.V., Nordstraße 15, 37247 Grossalmerode.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister Kiel in Kraft gesetzt.

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